Satzung des Vereins
Anne Frank Zentrum e.V.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung vom 6.12.2004.

§ 1 - Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen »Anne Frank Zentrum« e.V.
(2) Sein Sitz ist Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Aufgaben und Ziele

(1) Die Ziele des Vereins »Anne Frank Zentrum« sind

  • die Förderung von Anne Frank-Ausstellungsprojekten in der Bundesrepublik Deutschland;
  • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und  des Gedankens der Völkerverständigung;
  • die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Holocaust;
  • die Förderung der Jugendhilfe durch pädagogische Maßnahmen und Bildungsarbeit im Rahmen von Anne Frank-Ausstellungsprojekten;
  • die Förderung der politischen Bildung;
  • die wissenschaftliche Forschung zur Geschichte des Holocaust, zu Antisemitismus, Rassismus, Toleranz und ähnlichen Themen.


Der Verein »Anne Frank Zentrum« achtet und berücksichtigt die Glaubensgrundsätze und die Weltanschauungen jedes einzelnen und ist keiner Partei verpflichtet. Die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Mitglieder wird nicht beeinträchtigt.

(2) Seine Ziele verwirklicht der Verein insbesondere durch

  • die Schaffung der materiellen und finanziellen Voraussetzungen für die Durchführung von Anne-Frank-Ausstellungsprojekten;
  • Öffentlichkeitsarbeit zugunsten dieser Ausstellungen;
  • die Betreuung und Begleitung solcher Ausstellungsprojekte;
  • die Durchführung von Projekten im Rahmen dieser Ausstellungen;
  • die Trägerschaft des Anne Frank Zentrums in Berlin und anderer Einrichtungen, die sich mit der Lebensgeschichte Anne Franks beschäftigen;
  • Projekte und Veranstaltungen, insbesondere für junge Menschen, zu Themen wie z.B. Diskriminierung und Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Rassismus sowie Toleranz und ähnlichen Themen;
  • die Entwicklung und Verbreitung pädagogischer Materialien zu den genannten Themen;
  • die Durchführung von interkulturellen und geschichtlichen Jugendprojekten, die Förderung der Vernetzung und des Informationsaustausches zwischen interkulturellen und geschichtlichen Jugendprojekten;
  • die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprojekte zur Geschichte und zur Rezeptionsgeschichte des Holocaust oder einzelner Aspekte davon sowie zu Antismitismus, Rassismus, Toleranz und ähnlichen Themen, sowie die zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse in geeigneter Form als Texte, Bücher, Ausstellungen, in Vortragsveranstaltungen oder Seminaren;
  • den Aufbau und die Förderung einer Anne Frank Stiftung in Deutschland, die zur finanziellen Sicherung der Tätigkeiten des Anne Frank Zentrums und der Deutschland-Aktivitäten des Anne Frank Hauses, Amsterdam, beiträgt; hierbei sind die Regelungen des § 58 AO zu beachten.


(3) Der Verein arbeitet auf Grundlage einer Kooperations- und Nutzungsvereinbarung mit dem Anne Frank Haus in Amsterdam.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.

(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung des Vorstandes ist sofort gültig und dem Antragsteller umgehend mitzuteilen.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand;

b) durch Ausschluss des Mitglieds seitens des Vorstandes wegen vereinsschädigendem Verhalten oder schwerem Verstoß gegen die Satzung . Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen;

c) durch den Tod des Mitglieds.

(4) a) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder den Ausschluss eines Mitgliedes durch den

Vorstand kann der Betroffene beim Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlich mitzuteilenden Entscheidung Einspruch einlegen. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 8 Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig entscheidet, oder eine solche Entscheidung durch eine schriftliche Mitgliederbefragung herbeizuführen. Bei der Abstimmung über einen Ausschluss hat das betreffende Mitglied kein Stimmrecht;

b) durch diese vereinsinternen Regelungen wird der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen.

§ 5 - Finanzierung

Die notwendigen Mittel zur Erfüllung des Vereinszwecks werden durch

a) Zuwendungen an den Verein aus öffentlichen Mitteln;

b) Zuwendungen an den Verein zur Förderung von konkreten Projekten;

c) Spenden von Sponsoren und anderen Unterstützern;

d) Beiträge der Mitglieder

aufgebracht.

§ 6 - Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Beitragsordnung.

(2) Über Beitragsermäßigungen, Stundungen und Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

§ 7 - Gremien des Vereins

Die Gremien des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

§ 8 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an alle Mitglieder. Sie soll die vorläufige Tagesordnung enthalten und muss spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden.

Wenn Wahlen stattfinden sollen, die Satzung geändert werden soll oder der Verein aufgelöst werden soll, so ist dies in der vorläufigen Tagesordnung zu vermerken.

Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(5) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

  • die Beschlussfassung über grundsätzliche Vorhaben des Vereins;
  • die Anhörung eines Rechenschaftsberichtes des Vorstands seit der letzten Mitgliederversammlung und die Beschlussfassung über seine Bestätigung;
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan des Vereins;
  • die Bestätigung des Jahresabschlusses;
  • die Wahl und Entlastung bzw. die Abberufung des Vorstandes;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn in dieser Satzung oder in zwingend geltender Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch einen hierfür bestimmten Protokollführer anzufertigen, das mindestens die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle so aufzubewahren, dass alle Mitglieder jederzeit Einsicht nehmen können.

§ 9 - Der Vorstand

(1) Zwischen den Mitgliederversammlungen ist der Vorstand das höchste Organ des Vereins und leitet dessen gesamte Arbeit.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Im ersten Wahlgang gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Sind weitere Wahlgänge notwendig, so sind in diesen Wahlgängen diejenigen Bewerber/innen gewählt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in


Zusätzlich können vier weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Alle üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; Reisekosten und sonstige notwendige Aufwendungen können erstattet werden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden/ der

Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder (fern)mündlich einberufen werden und mindestens halbjährlich stattfinden müssen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über Beschlussfassungen ist ein Protokoll zu führen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist und in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme ausliegt.

§ 10 - Geschäftsführung

(1) Der Vorstand hat das Recht, einen oder mehrere Geschäftsführer(innen) als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen. Der oder die Geschäftsführer(innen) dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Der oder die Geschäftsführer(innen) führen selbständig und unter eigener Verantwortung die laufenden Geschäfte des Vereins. Ist ein(e) Geschäftsführer(in) bestellt, so vertritt er (sie) den Verein bei Geschäften der laufenden Verwaltung allein. Sind mehrere Geschäftsführer(innen) bestellt, so wird der Verein durch zwei Geschäftsführer(innen) bei Geschäften der laufenden Verwaltung vertreten.

(2) Aufgaben der laufenden Verwaltung sind insbesondere:

  • die inhaltliche und organisatorische Leitung der Arbeit des Vereins;
  • die Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts des Vereins im Rahmen der laufenden Arbeit;
  • die Überwachung der Erfüllung der steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Vereins.

§ 11 - Satzungsänderung

(1) Nur die Mitgliederversammlung kann die Satzung ändern oder ergänzen, und zwar mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und nur nach Zustimmung des Anne Frank Hauses Amsterdam. Der Vereinszweck kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Stimmenthaltungen bleiben jeweils außer Betracht.

(2) Anträge auf Satzungsänderung oder auf Veränderung des Vereinszweckes müssen in der Einladung in vollem Wortlaut aufgeführt werden.

(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 - Auflösung

(1) Eine vorherige Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4- Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung kultureller Zwecke und die Förderung der Völkerverständigung durch Anne Frank-Ausstellungsprojekte und die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Holocaust.

Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 6. Dezember 2004 beschlossen. Die letzte Änderung erfolgte durch die Mitgliederversammlung am 10. Dezember 2013.